4 heiten des Vollzugsregimes ist gemäss Art. 235 Abs. 5 StPO Sache der Kantone. Im Kanton Bern ist das Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) einschlägig. Gemäss Art. 52a SMVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Polizei- und Militärdirektion (OrV POM; BSG 152.221.141) ist das Amt für Justizvollzug (AJV) für die Regelung der Benutzung von «Geräten der Unterhaltungselektronik, von elektronischer Hard- und Software sowie von elektronischen Speichermedien» zuständig.