8. 8.1 Gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO darf die persönliche Freiheit einer inhaftierten Person nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit der Haftanstalt erfordern. Die Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass die Grundrechte des Untersuchungsgefangenen zu wahren sind, liefert aber gleichzeitig die Grundlage für allfällige Einschränkungen. Die Regelung der Einzel-