7. Zweifelsohne werden die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) sowie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) des Beschwerdeführers durch das Verbot, in der Haftanstalt einer geschäftlichen Programmiertätigkeit nachgehen zu können, berührt. Einschränkungen dieser Grundrechte müssen gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.