6. In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, die Kollusionsgefahr sei rein theoretischer Natur, da unterdessen alle Zeugen einvernommen worden seien und keine Einvernahmen mehr anstehen würden. Da der Beschwerdeführer einen Computer ohne Internetverbindungsmöglichkeiten begehre, sei eine direkte Kommunikation mit Dritten ohnehin ausgeschlossen. Ein normaler Text wäre aus der Programmiersprache, die aus Codes bestehe, einfach herauslesbar, weshalb darin kaum versteckte Nachrichten enthalten sein könnten. Der Computer sei bei einer derartigen Nutzung nichts anderes als ein Schreibgerät.