5. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme auf die gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Juni 2018 bestehende Kollusionsgefahr, welche eine Einschränkung der Verwendung von elektronischen Kommunikationsgeräten rechtfertigen würde. Aufgrund der technischen Möglichkeiten sei das Missbrauchspotential bei solchen Geräten beträchtlich und eine Kontrolle, anders als bei einem gewöhnlichen Brief, nicht ohne Weiteres möglich.