Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesgerichts 1C_229/2008 vom 18. August 2008 überspitzt ausgelegt. Es wäre ein Einfaches, das Speichermedium nur für eine kurze, überwachte Datenübertragung zu überlassen und damit den Austausch zu anderen Häftlingen zu verhindern. Zudem könnten die programmierten Sequenzen wie gewöhnliche Post überwacht werden, bevor sie an die D.________ AG übergeben würden. Durch die ablehnende Haltung der Staatsanwaltschaft würden die persönliche Freiheit und die Wirtschaftsfreiheit in unzulässiger und unverhältnismässiger Weise beschränkt.