3 angefochtenen Verfügung in keiner Hinsicht erwogen, inwiefern sich eine Kollusionsgefahr verwirklichen könne, ihren Entscheid aber genau damit begründet. Es sei auch nicht ersichtlich, wie durch die Programmierung und Übergabe von Sequenzen Kollusionsgefahr bestehen solle. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesgerichts 1C_229/2008 vom 18. August 2008 überspitzt ausgelegt.