Gegen die ablehnende Verfügung der Staatsanwaltschaft wehrte er sich in seiner Beschwerde zunächst mit einem Verweis auf Art. 235 Abs. 1 StPO. Daraus folge insbesondere, dass aufgrund der Unschuldsvermutung die Grundrechte des Inhaftierten nicht übermässig eingeschränkt werden dürften und resozialisierungsbegünstigende Massnahmen zuzulassen seien. Der Beschwerdeführer sei Gründer und Eigentümer der D.________ AG, welche auf seine persönlichen Fähigkeiten, namentlich im Bereich der Programmierung, angewiesen sei. Seit seiner Inhaftierung habe das Unternehmen mit Qualitätsmängeln in der Fertigung zu kämpfen.