4. Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei in seiner Zelle ein leistungsstarker Computer der D.________ AG mit Bildschirm, Maus, Tastatur, genügend Speichermedien zur Übertragung der programmierten Sequenzen und einem Stromanschluss zur Verfügung zu stellen. Auf dem Computer sei die Programmiersoftware der D.________ AG zu installieren. Die Vollzugsanstalt habe für einen raschen Austausch der programmierten Sequenzen zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ AG zu sorgen.