Solche Verfügungen können sich auch auf die Modalitäten der Untersuchungshaft beziehen. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter und Inhaftierter durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.