Er beantragte als Ergänzung zu Ziff. 2 der Rechtsbegehren, die damit befassten Behörden seien nach Gutheissung seines Akteneinsichtsgesuches zur raschen Erledigung zu verpflichten. Für die aus der Einschränkung des rechtlichen Gehörs entstandenen Kosten sei der Beschwerdeführer vollumfänglich zu entschädigen. An den übrigen Anträgen hielt er unverändert fest. Am 13. und 14. August 2018 tätigte die Beschwerdekammer beim Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern Abklärungen zum vom Beschwerdeführer beantragten Prozedere.