Am 2. Juli 2018 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese beantragte am 14. Juli 2018, Ziff. 2 der Rechtsbegehren sei zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben, im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Der auf die Gegenstandslosigkeit entfallende Teil der Verfahrenskosten sei vom Kanton Bern zu tragen, der Rest sei dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer replizierte nach gewährter Fristerstreckung am 31. Juli 2018. Er beantragte als Ergänzung zu Ziff.