3. Es sei dem Beschuldigten in seiner Zelle ein leistungsstarker Computer der D.________ AG mit Bildschirm, Maus, Tastatur, genügend Speichermedien (zur Übertragung der programmierten Sequenzen) und einem Stromanschluss zur Verfügung zu stellen. Es soll ihm die notwendige Programmiersoftware durch die D.________ AG zur Verfügung gestellt werden. Letztlich soll die Vollzugsanstalt für einen raschen Austausch der programmierten Sequenzen zwischen A.________ und der D.________ AG sorgen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten des Staates.