Dagegen gelangte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Juni 2018 an die Beschwerdekammer des Obergerichts und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Anklagebehörde vom 14. Juni 2018 sei in Ziffer 3 und 5 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschuldigten und dessen Rechtsvertretung die vollständige Akteneinsicht zu gewähren, unabhängig davon, wo sich diese zurzeit befinden. Insbesondere sei auch die Einsicht in sämtliche Originalfotografien und Darstellungen (Grundrisspläne etc.) der Untersuchungsbehörde vom Brandort zu gewähren.