Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, wird eine Entschädigung von CHF 2‘332.90 ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 2‘332.90 zurückzuzahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 565.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.