Das volle Honorar beträgt CHF 2‘898.30 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘332.90 zurückzuzahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 565.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). 10.2 Rechtsanwalt Dr. B.________ hat mit Eingabe vom 6. Juli 2018 erklärt, aus Kostengründen auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten.