Somit durfte die Staatsanwaltschaft auf eine Anklageerhebung verzichten und das Strafverfahren einstellen. Die dagegen erhobene Beschwerde wird abgewiesen. 7 9. Unterliegt die beschwerdeführende Privatklägerschaft, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, so sind die Verfahrenskosten vorläufig vom Kanton zu tragen. Sie werden vorliegend bestimmt auf CHF 2‘000.00. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog).