8. Zusammenfassend ergibt sich folgendes: Der Beschwerdeführer wurde zwar in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass umgekehrt eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung als wahrscheinlich erscheint. Keine der beiden sich widersprechenden Aussagen kann eindeutig als glaubhafter als die andere eingestuft werden. Weitere Beweismittel, die der Aufklärung des Sachverhalts dienen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit durfte die Staatsanwaltschaft auf eine Anklageerhebung verzichten und das Strafverfahren einstellen.