7.3 Gleiches gilt für das vom Beschwerdeführer beantragte graphologische Gutachten. Selbst wenn sich zeigen sollte, dass das anonyme Schreiben vom 31. Mai 2016 an Staatsanwalt H.________, in welchem die Wahrheit der Vergewaltigungsvorwürfe bekräftigt wird, von der Beschuldigten stammt, ist die falsche Anschuldigung damit nicht belegt. Es würde einzig zeigen, dass sie ihre Anschuldigung auch auf anderem Weg zu bekräftigen suchte, beweist aber noch nicht deren Unwahrheit.