Wie bereits dargelegt, wären die Aussagen der Beschuldigten und von E.________ konziser und durchdachter ausgefallen, hätten sie tatsächlich ein Komplott gegen den Beschwerdeführer geschmiedet. Zudem hätten sie seither genügend Zeit gehabt, ihre Mobiltelefone zu ersetzen und verdächtige Chatnachrichten zu beseitigen. Eine Auswertung der Chatprotokolle dürfte zum jetzigen Zeitpunkt kaum mehr neue Erkenntnisse bringen. 7.3 Gleiches gilt für das vom Beschwerdeführer beantragte graphologische Gutachten.