Weiter könne ein graphologisches Gutachten Aufschluss darüber geben, ob das anonyme Schreiben vom 31. Mai 2016 an Staatsanwalt H.________ von der Beschuldigten verfasst worden sei. Indem die Staatsanwaltschaft diese beiden Beweisanträge unbegründeterweise abgewiesen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 7.2 Die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise vermögen an der Schlussfolgerung, wonach kein Verdacht auf eine vorsätzliche falsche Anschuldigung besteht, nichts zu ändern. Wie bereits dargelegt, wären die Aussagen der Beschuldigten und von E._____