7. 7.1 Zusätzlich bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft habe zwei Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt. So habe er eine Sicherstellung der Chatprotokolle zwischen der Beschuldigten und E.________ beantragt. Daraus ergäben sich möglicherweise Hinweise auf eine Absprache zwischen den beiden Frauen im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 16./17. Dezember 2015. Weiter könne ein graphologisches Gutachten Aufschluss darüber geben, ob das anonyme Schreiben vom 31. Mai 2016 an Staatsanwalt H.________ von der Beschuldigten verfasst worden sei.