Die Widersprüche, die der Beschwerdeführer hervorhebt, beziehen sich allesamt auf Nebenpunkte und lassen sich durch zeitbedingte Abschwächung des Erinnerungsvermögens im Zusammenhang mit dem Trauma, aber auch durch unterschiedliche Fragestellungen bei den einzelnen Befragungen erklären. Insgesamt deutet jedenfalls vieles darauf hin, dass es zwischen der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer zu sexuellen Handlungen gekommen ist, die die Beschuldigte so nicht gewollt hat. Ihre Äusserungen in diesem Zusammenhang können nicht als vorsätzliche falsche Anschuldigung gewertet werden.