Dass die Beschuldigte zum Grund, weshalb sie die Ärztin ursprünglich aufsuchte, zum Teil nicht ganz kohärente Aussagen machte und der Ärztin gegenüber die Vergewaltigung nicht erwähnte, spricht zudem nicht per se für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen. Gleiches gilt für die Rötungen an den Handgelenken, die von der Ärztin nicht festgestellt werden konnten und gemäss Ausführungen der Beschuldigten zum einen vom Vorfall, zum anderen aber von der Schiene, welche sie wegen einer Sehnenscheidenentzündung habe tragen müssen, stammten.