Dieser Umstand lässt sich damit begründen, dass sie, anders als an der Hauptverhandlung, auf entsprechende Fragen vorbereitet war. Aufgrund des Arzttermins, den sie am Montag danach wahrnahm, konnte sie das Datum genau eingrenzen. Dass die Beschuldigte zum Grund, weshalb sie die Ärztin ursprünglich aufsuchte, zum Teil nicht ganz kohärente Aussagen machte und der Ärztin gegenüber die Vergewaltigung nicht erwähnte, spricht zudem nicht per se für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen.