5 6.3 In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur zeitlichen Einordnung des Vorfalls durch die Beschuldigte hinzuweisen, denen sich die Beschwerdekammer anschliesst. Demnach konnte die Beschuldigte erst anlässlich der delegierten Einvernahme vom 18. Februar 2016 angeben, der Vorfall habe am Samstag oder Sonntag, 24. oder 25. Mai 2014 stattgefunden. Dieser Umstand lässt sich damit begründen, dass sie, anders als an der Hauptverhandlung, auf entsprechende Fragen vorbereitet war.