368 Z. 37). Schliesslich erklärt die Spontanität der Aussage, weshalb diese wenige inhaltliche Besonderheiten aufweist, wie der Beschwerdeführer moniert. Die Beschuldigte hat sich nicht darauf vorbereitet, in einem formellen Rahmen wie einer Hauptverhandlung vom Geschehenen zu berichten. Hätte sie tatsächlich eine falsche Anschuldigung geplant oder sich gar mit E.________ abgesprochen, hätte sie wohl eine durchdachtere, ausgeschmückte Vergewaltigungsszene beschrieben, bei der der Gerichtspräsident nicht so oft hätte nachfragen müssen. Stattdessen präsentierte sie keine vorgefertigte, stereotype Schilderung des Geschehens.