Er habe Geschlechtsverkehr ohne Kondom gewollt, sie habe das nicht gewollt. Auf Frage des Gerichtspräsidenten ergänzte sie, er habe es dann ungeschützt gemacht, ohne dass sie eingewilligt habe (pag. 368 Z. 11 ff.). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers spricht gerade diese spontane Reaktion auf die Einvernahme von E.________ für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Hätte die Beschuldigte den Beschwerdeführer tatsächlich falsch anschuldigen wollen, hätte sie dies schon viel früher, oder zumindest am Anfang der Befragung, tun können. Sie hätte nicht auf die Aussage von E.________ Bezug nehmen müssen.