Dem Beschwerdeführer sind folgende Aspekte, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten und somit gegen eine falsche Anschuldigung sprechen, entgegenzuhalten: 6.2 Die Beschuldigte äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 16./17. Dezember 2015 erstmals zur ihr widerfahrenen sexuellen Gewalt. Den Vorwurf der Vergewaltigung brachte sie spontan vor, indem sie sagte, sie habe vorher das gehört mit der sexuellen Nötigung von Frau E.________. Es habe bei ihr auch einen Vorfall gegeben. Er habe Geschlechtsverkehr ohne Kondom gewollt, sie habe das nicht gewollt.