6. 6.1 Ursprung des vorliegenden Verfahrens ist der von der Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer erhobene Vergewaltigungsvorwurf. Diesbezüglich liegt eine Aussage gegen Aussage-Konstellation vor. Demnach ist beim Entscheid, ob ein Verfahren eingestellt werden soll, gewisse Vorsicht geboten. Dennoch ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht zu erschüttern vermögen. Dem Beschwerdeführer sind folgende Aspekte, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten und somit gegen eine falsche Anschuldigung sprechen, entgegenzuhalten: 6.2