4 gen, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Wider besseres Wissen bedeutet, dass der Täter um die Unwahrheit seiner Anschuldigung wissen muss. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt nicht. Eventualvorsatz scheidet somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.w.H.).