Urteile des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2 und 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft kann somit nicht in antizipierter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von einer Anklageerhebung absehen. Dies gilt auch in Fällen, in denen es zwischen den Beteiligten «Aussage gegen Aussage» steht. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise würdigen wird, kann die Staatsanwaltschaft nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung wie das Gericht vornimmt.