Die Angaben seien nicht detailliert, spezielle Inhalte würden gänzlich fehlen, genauso wie schemaabweichende Merkmale bzw. inhaltliche Besonderheiten. Die Staatsanwaltschaft habe es gänzlich unterlassen, die Aussagen der Beschuldigten auf irgendeine Art zu würdigen. Zusammenfassend könne nicht von einem klar straflosen Verhalten die Rede sein. Ein richterlicher Freispruch sei nicht wahrscheinlicher als eine Verurteilung, weshalb die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei.