Erstens falle auf, dass die Beschuldigte den Vorwurf der Vergewaltigung erst eineinhalb Jahre nach der vermeintlichen Tat zu Protokoll gegeben habe. In der Folge habe sie die angebliche Vergewaltigung sehr einfallslos beschrieben. Auch das Regionalgericht habe die Aussagen als «eher karg und detailarm» bezeichnet. Gemäss Ausführungen des Gerichts habe sie die Fragen zum genauen Vorgehen des Beschwerdeführers nur stereotyp und knapp beantworten können, so dass der Anschein erweckt werde, ihnen fehle es an einer tatsächlichen Erlebnisgrundlage. Bei den verschiedenen Einvernahmen habe sich die Beschuldigte in Widersprüche verstrickt.