3. Einleitend macht der Beschwerdeführer geltend, aus den Akten ergäben sich diverse Hinweise darauf, dass die Beschuldigte ihn wider besseres Wissen der Vergewaltigung bezichtigt habe. Die Staatsanwaltschaft habe die Beweise falsch gewürdigt und mit ihrer pauschalen Begründung in der Einstellungsverfügung ihre Begründungspflicht verletzt. Zudem habe sie den Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht beachtet. Diese Ansicht stützt der Beschwerdeführer auf folgende Begebenheiten: Erstens falle auf, dass die Beschuldigte den Vorwurf der Vergewaltigung erst eineinhalb Jahre nach der vermeintlichen Tat zu Protokoll gegeben habe.