Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 283 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. September 2018 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Schnell, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 20. Juni 2018 (EO 16 6408) Erwägungen: 1. Am 16./17. Dezember 2015 fand vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen C.________ statt. Anlässlich der Verhandlung äusserten E.________ und A.________ beide den Vorwurf, von C.________ vergewaltigt worden zu sein, woraufhin die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine entsprechende Strafuntersuchung eröffnete. Am 2. Juni 2016 erhob C.________ gegen die beiden Anzeigerinnen Strafanzeige wegen fal- scher Anschuldigung. Das Verfahren wurde bis zum Ausgang des Verfahrens ge- gen C.________ sistiert. Mit Urteil vom 10. Oktober 2017 sprach das Regionalge- richt C.________ von der Anschuldigung der Vergewaltigung und anderer Delikte frei. Es erklärte ihn aber unter anderem wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von E.________ und mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung und Be- schimpfung zum Nachteil von A.________ für schuldig. Im wieder an die Hand ge- nommenen Verfahren wegen falscher Anschuldigung erklärte C.________ sein Desinteresse an der Strafverfolgung von E.________, hielt aber am Strafantrag gegen A.________ fest. In der Folge wurden jedoch beide Verfahren eingestellt, dasjenige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Verfügung vom 20. Juni 2018. Gegen die Einstellungsverfügung gelangte C.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 27. Juni 2018 an die Beschwerdekammer in Strafsa- chen und stellte folgende Anträge: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20. Juni 2018 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau sei anzuweisen, die Strafuntersu- chung gegen A.________ fortzuführen. 2. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau sei anzuweisen, die am 02. Mai 2018 beantragten und mit Verfügung vom 09. Mai 2018 abgewiesenen Beweise abzunehmen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter der Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 4. Juli 2018 wurde von der Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren eröff- net. Weiter wurde verfügt, dass die vorinstanzlich gewährte amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin F.________ sowie die unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt D.________ auch für das Beschwerdever- fahren gelten würden. Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass er aufgrund des Austritts von Rechtsanwältin F.________ aus ihrer Kanzlei deren Mandat übernehmen werde und ersuchte um Einsetzung als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten. Weiter erklärte er, auf Ausführungen zur Beschwerde zu verzichten und verwies stattdessen auf die Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 wurde Rechtsanwäl- tin F.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen und an ihrer Stelle Rechts- anwalt B.________ eingesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stel- lungnahme vom 24. Juli 2018 auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 14. August 2018 an seinen Anträ- gen fest. 2. Gegen Einstellungsverfügungen können die Parteien bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen Beschwerde führen (Art. 322 Abs. 2 Schweizeri- sche Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat sich im Strafverfahren als Privatkläger konsti- tuiert und damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstel- lungsverfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Es steht ihm zudem frei, abgelehnte Beweisanträge erneut zu thematisieren und von der Beschwerdekammer akzessorisch überprüfen zu lassen. Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Darauf ist einzutreten. 3. Einleitend macht der Beschwerdeführer geltend, aus den Akten ergäben sich diver- se Hinweise darauf, dass die Beschuldigte ihn wider besseres Wissen der Verge- waltigung bezichtigt habe. Die Staatsanwaltschaft habe die Beweise falsch gewür- digt und mit ihrer pauschalen Begründung in der Einstellungsverfügung ihre Be- gründungspflicht verletzt. Zudem habe sie den Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht beachtet. Diese Ansicht stützt der Beschwerdeführer auf folgende Begeben- heiten: Erstens falle auf, dass die Beschuldigte den Vorwurf der Vergewaltigung erst ei- neinhalb Jahre nach der vermeintlichen Tat zu Protokoll gegeben habe. In der Fol- ge habe sie die angebliche Vergewaltigung sehr einfallslos beschrieben. Auch das Regionalgericht habe die Aussagen als «eher karg und detailarm» bezeichnet. Gemäss Ausführungen des Gerichts habe sie die Fragen zum genauen Vorgehen des Beschwerdeführers nur stereotyp und knapp beantworten können, so dass der Anschein erweckt werde, ihnen fehle es an einer tatsächlichen Erlebnisgrundlage. Bei den verschiedenen Einvernahmen habe sich die Beschuldigte in Widersprüche verstrickt. Diese würden zunächst den Arztbesuch bei Dr. G.________ betreffen. Die Beschuldigte habe ausgesagt, sie sei nach dem Vorfall extra zur Ärztin gegan- gen, um sich die Pille danach verschreiben zu lassen. Dem Arztbericht lasse sich jedoch entnehmen, dass die Beschuldigte am fraglichen Tag eine geplante Ab- schlusskontrolle wegen eines medizinischen Problems an der Hand gehabt habe. Nur nebenbei habe sie die Pille danach gewünscht, dies wegen eines geplatzten Kondoms. Von einem sexuellen Übergriff sei keine Rede gewesen. Bei der ersten Einvernahme habe sie nicht erwähnt, dass sie damals an einer Sehnenscheiden- entzündung gelitten habe und deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Ein gewaltvolles Halten an den Handgelenken während 45 bis 60 Minuten hätte jedoch erhebliche Schmerzen verursacht, die in Erinnerung geblieben wären. Wider- sprüche hätten sich auch bei ihren Ausführungen zu den Rötungen an den Hand- gelenken, die sie angeblich vom Vorfall davongetragen habe, ergeben. So habe sie einerseits angegeben, beim Arztbesuch die Rötungen mit einem langen Pullover bedeckt zu haben, später aber ausgesagt, sie habe eine Schiene tragen müssen, welche die Rötungen verursacht habe. Auch bezüglich der Frage, ob sie den Be- 3 schwerdeführer je auf den angeblichen Vorfall angesprochen habe, habe sie ver- schiedene, widersprüchliche Varianten erzählt. Analysiere man die Aussagen der Beschuldigten aufgrund ihrer Realkennzeichen, würden folgende Punkte gegen de- ren Wahrheitsgehalt sprechen: Sie seien nicht logisch und konsistent, vielmehr sei- en im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Aspekte hinzugekommen. Die Anga- ben seien nicht detailliert, spezielle Inhalte würden gänzlich fehlen, genauso wie schemaabweichende Merkmale bzw. inhaltliche Besonderheiten. Die Staatsanwalt- schaft habe es gänzlich unterlassen, die Aussagen der Beschuldigten auf irgendei- ne Art zu würdigen. Zusammenfassend könne nicht von einem klar straflosen Ver- halten die Rede sein. Ein richterlicher Freispruch sei nicht wahrscheinlicher als eine Verurteilung, weshalb die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei. 4. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Beschuldigte in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ein. Demnach ergeht eine Einstellung, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waa- ge halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2 und 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft kann somit nicht in antizipierter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von einer An- klageerhebung absehen. Dies gilt auch in Fällen, in denen es zwischen den Betei- ligten «Aussage gegen Aussage» steht. Wie das Sachgericht die erhobenen Be- weise würdigen wird, kann die Staatsanwaltschaft nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung wie das Gericht vornimmt. Umgekehrt ist die Staatsanwaltschaft auch bei sich widersprechenden Aussagen nicht zwingend zur Anklageerhebung verpflichtet, sondern nur, wenn sie den Tatvorwurf als erstellt er- achtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Mit anderen Worten: Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhaf- ter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2). 5. Eine falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0) besteht darin, einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens zu beschuldi- 4 gen, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Wider besseres Wissen bedeutet, dass der Täter um die Unwahrheit seiner Anschuldigung wissen muss. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt nicht. Eventualvorsatz scheidet somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.w.H.). 6. 6.1 Ursprung des vorliegenden Verfahrens ist der von der Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer erhobene Vergewaltigungsvorwurf. Diesbezüglich liegt eine Aussage gegen Aussage-Konstellation vor. Demnach ist beim Entscheid, ob ein Verfahren eingestellt werden soll, gewisse Vorsicht geboten. Dennoch ist die Be- schwerdekammer der Auffassung, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht zu erschüttern vermögen. Dem Beschwerdeführer sind folgende Aspekte, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten und somit gegen eine falsche Anschuldigung sprechen, entge- genzuhalten: 6.2 Die Beschuldigte äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 16./17. De- zember 2015 erstmals zur ihr widerfahrenen sexuellen Gewalt. Den Vorwurf der Vergewaltigung brachte sie spontan vor, indem sie sagte, sie habe vorher das gehört mit der sexuellen Nötigung von Frau E.________. Es habe bei ihr auch ei- nen Vorfall gegeben. Er habe Geschlechtsverkehr ohne Kondom gewollt, sie habe das nicht gewollt. Auf Frage des Gerichtspräsidenten ergänzte sie, er habe es dann ungeschützt gemacht, ohne dass sie eingewilligt habe (pag. 368 Z. 11 ff.). Entge- gen der Argumentation des Beschwerdeführers spricht gerade diese spontane Re- aktion auf die Einvernahme von E.________ für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Hätte die Beschuldigte den Beschwerdeführer tatsächlich falsch anschuldigen wol- len, hätte sie dies schon viel früher, oder zumindest am Anfang der Befragung, tun können. Sie hätte nicht auf die Aussage von E.________ Bezug nehmen müssen. So ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, der späte Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung der Vorwürfe nicht als Indiz für eine Falschbezichtigung zu werten. Vielmehr ist es gerichtsnotorisch, dass oftmals eine lange Zeit vergeht, bis ein Opfer ein Sexualdelikt anzeigt. Die späte Meldung steht der Glaubhaftigkeit somit nicht entgegen. Auch ihre Begründung, warum sie den Vorfall nicht schon früher zur Anzeige gebracht hat, scheint verständlich: Sie habe sich geschämt und keine Beweise gehabt (pag. 368 Z. 37). Schliesslich erklärt die Spontanität der Aussage, weshalb diese wenige inhaltliche Besonderheiten aufweist, wie der Be- schwerdeführer moniert. Die Beschuldigte hat sich nicht darauf vorbereitet, in ei- nem formellen Rahmen wie einer Hauptverhandlung vom Geschehenen zu berich- ten. Hätte sie tatsächlich eine falsche Anschuldigung geplant oder sich gar mit E.________ abgesprochen, hätte sie wohl eine durchdachtere, ausgeschmückte Vergewaltigungsszene beschrieben, bei der der Gerichtspräsident nicht so oft hätte nachfragen müssen. Stattdessen präsentierte sie keine vorgefertigte, stereotype Schilderung des Geschehens. Die Kernaussage geht daraus aber unmissverständ- lich hervor: Sie habe ihm klar gesagt, ohne Kondom keinen Sex zu wollen. Dies habe er aber nicht akzeptiert (vgl. pag. 368 Z. 21). 5 6.3 In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur zeitlichen Einordnung des Vorfalls durch die Beschuldigte hinzuweisen, denen sich die Beschwerdekammer anschliesst. Demnach konnte die Beschuldigte erst anlässlich der delegierten Einvernahme vom 18. Februar 2016 angeben, der Vorfall habe am Samstag oder Sonntag, 24. oder 25. Mai 2014 stattgefunden. Dieser Um- stand lässt sich damit begründen, dass sie, anders als an der Hauptverhandlung, auf entsprechende Fragen vorbereitet war. Aufgrund des Arzttermins, den sie am Montag danach wahrnahm, konnte sie das Datum genau eingrenzen. Dass die Be- schuldigte zum Grund, weshalb sie die Ärztin ursprünglich aufsuchte, zum Teil nicht ganz kohärente Aussagen machte und der Ärztin gegenüber die Vergewalti- gung nicht erwähnte, spricht zudem nicht per se für die Unglaubhaftigkeit der Aus- sagen. Gleiches gilt für die Rötungen an den Handgelenken, die von der Ärztin nicht festgestellt werden konnten und gemäss Ausführungen der Beschuldigten zum einen vom Vorfall, zum anderen aber von der Schiene, welche sie wegen ei- ner Sehnenscheidenentzündung habe tragen müssen, stammten. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass bezüglich derartigen Nebensächlichkeiten zeitlich bedingte Erinnerungslücken entstehen. Ebenso begreiflich scheint es, dass man sich bezüg- lich eines sexuellen Missbrauchs nicht unbedingt der Ärztin, die einem wegen Be- schwerden an der Hand behandelt, anvertraut. 6.4 Nach körperlichen Abwehrhandlungen gefragt, erklärte die Beschuldigte, sie habe sich mit den Händen zu wehren versucht, nicht aber mit den Beinen, da er recht stark sei. Auch habe sie sich nicht getraut, da er sie auch noch hätte schlagen kön- nen (pag. 368 Z. 22 f.). Dies sind Details und Gefühlsäusserungen, die nicht in eine erfundene Geschichte passen. Schliesslich zog sie eine Verbindung zur Vermu- tung, dass der Beschwerdeführer unter Drogen gestanden habe: «Es ging etwa 45- 60min. Ich hatte das Gefühl, dass er unter Amphetamin gestanden hat, sonst kann ja niemand so lange.» (pag. 368 Z. 15). Auch diese Verbindung, zusammen mit der Formulierung als Vermutung, spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Manche von der Beschuldigten geäusserten Umstände mögen zunächst erstaunen, sie lie- fert jedoch von sich aus ohne Umschweife Erklärungen dazu. So gab sie im Rah- men der zweiten Hauptverhandlung an, sie habe nach dem Vorfall beim Beschwer- deführer übernachtet, weil es zu spät gewesen sei, um auf den Zug zu gehen. An- sonsten hätte sie ihre Eltern anrufen müssen, aber da hätte sie ihnen Rechenschaft ablegen müssen. Dazu habe sie sich geschämt (Protokoll der Hauptverhandlung vom 16.-19. Mai 2017, S. 16 Z. 27 ff.). Damit räumt sie gleichzeitig eigene Schwächen ein. Die Beschuldigte unterlässt es, den Beschwerdeführer unnötig zu belasten und zu übertreiben, was ebenfalls darauf hindeutet, dass sie auf Selbster- lebtes zurückgreift. 6.5 Schliesslich ist der Generalstaatsanwaltschaft darin zustimmen, dass die angebli- che Detailarmut bei der Schilderung des sexuellen Missbrauchs nicht gegen die Authentizität der Aussagen spricht. Auch ein erzwungener Geschlechtsverkehr kann monoton und ohne ausgefallene Handlungselemente ablaufen. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Opfer versucht sein dürfte, genaue Erinnerungen an ein solches Geschehen möglichst zu verdrängen. Erinnerungen an traumatische Erlebnisse bestehen nicht selten aus einzelnen Stücken in der Form von starken Gefühlszuständen und Bildern und sind somit fragmentierte und 6 nicht exakte Erinnerungen. Die Darstellung des Kerngeschehens durch die Be- schuldigte mag knapp ausfallen, ist aber frei von Widersprüchen und mit Ge- fühlsäusserungen verbunden. Die Widersprüche, die der Beschwerdeführer her- vorhebt, beziehen sich allesamt auf Nebenpunkte und lassen sich durch zeitbe- dingte Abschwächung des Erinnerungsvermögens im Zusammenhang mit dem Trauma, aber auch durch unterschiedliche Fragestellungen bei den einzelnen Be- fragungen erklären. Insgesamt deutet jedenfalls vieles darauf hin, dass es zwi- schen der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer zu sexuellen Handlungen ge- kommen ist, die die Beschuldigte so nicht gewollt hat. Ihre Äusserungen in diesem Zusammenhang können nicht als vorsätzliche falsche Anschuldigung gewertet werden. 7. 7.1 Zusätzlich bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft habe zwei Be- weisanträge zu Unrecht abgelehnt. So habe er eine Sicherstellung der Chatproto- kolle zwischen der Beschuldigten und E.________ beantragt. Daraus ergäben sich möglicherweise Hinweise auf eine Absprache zwischen den beiden Frauen im Vor- feld der Hauptverhandlung vom 16./17. Dezember 2015. Weiter könne ein grapho- logisches Gutachten Aufschluss darüber geben, ob das anonyme Schreiben vom 31. Mai 2016 an Staatsanwalt H.________ von der Beschuldigten verfasst worden sei. Indem die Staatsanwaltschaft diese beiden Beweisanträge unbegründeterwei- se abgewiesen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 7.2 Die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise vermögen an der Schlussfolge- rung, wonach kein Verdacht auf eine vorsätzliche falsche Anschuldigung besteht, nichts zu ändern. Wie bereits dargelegt, wären die Aussagen der Beschuldigten und von E.________ konziser und durchdachter ausgefallen, hätten sie tatsächlich ein Komplott gegen den Beschwerdeführer geschmiedet. Zudem hätten sie seither genügend Zeit gehabt, ihre Mobiltelefone zu ersetzen und verdächtige Chatnach- richten zu beseitigen. Eine Auswertung der Chatprotokolle dürfte zum jetzigen Zeit- punkt kaum mehr neue Erkenntnisse bringen. 7.3 Gleiches gilt für das vom Beschwerdeführer beantragte graphologische Gutachten. Selbst wenn sich zeigen sollte, dass das anonyme Schreiben vom 31. Mai 2016 an Staatsanwalt H.________, in welchem die Wahrheit der Vergewaltigungsvorwürfe bekräftigt wird, von der Beschuldigten stammt, ist die falsche Anschuldigung damit nicht belegt. Es würde einzig zeigen, dass sie ihre Anschuldigung auch auf ande- rem Weg zu bekräftigen suchte, beweist aber noch nicht deren Unwahrheit. 8. Zusammenfassend ergibt sich folgendes: Der Beschwerdeführer wurde zwar in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass umgekehrt eine Verurteilung we- gen falscher Anschuldigung als wahrscheinlich erscheint. Keine der beiden sich wi- dersprechenden Aussagen kann eindeutig als glaubhafter als die andere eingestuft werden. Weitere Beweismittel, die der Aufklärung des Sachverhalts dienen könn- ten, sind nicht ersichtlich. Somit durfte die Staatsanwaltschaft auf eine Anklageer- hebung verzichten und das Strafverfahren einstellen. Die dagegen erhobene Be- schwerde wird abgewiesen. 7 9. Unterliegt die beschwerdeführende Privatklägerschaft, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, so sind die Verfahrenskosten vorläufig vom Kanton zu tragen. Sie werden vorliegend bestimmt auf CHF 2‘000.00. Der Beschwerdefüh- rer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 10. 10.1 Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers wird gemäss der eingereichten Honorarnote vom 29. August 2018, welche nicht zu be- anstanden ist, bestimmt. Demnach wird Rechtsanwalt D.________ vom Kanton Bern ein amtliches Honorar von CHF 2‘100.00 zuzüglich Auslagen von CHF 66.10, ausmachend total CHF 2‘332.90 (inkl. MWST) entrichtet. Das volle Honorar beträgt CHF 2‘898.30 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘332.90 zurückzuzahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 565.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). 10.2 Rechtsanwalt Dr. B.________ hat mit Eingabe vom 6. Juli 2018 erklärt, aus Kos- tengründen auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. Ihm wird daher vom Kanton Bern eine Entschädigung von pauschal CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entrichtet. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, wird eine Entschädigung von CHF 2‘332.90 ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 2‘332.90 zu- rückzuzahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 565.40, zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. B.________, wird für seine Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten) Bern, 5. September 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid i.V. Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger 9 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid können der unentgeltliche Rechtsbeistand und die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 10