8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 2 ist mangels Antrag keine Entschädigung auszurichten. Abgesehen davon sind ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.