7. Zusammengefasst ergibt sich, dass kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt resp. kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-2 zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 17 Bst. a und b StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.