Der Beweisantrag ist demnach abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat nebst ihrem Beweisantrag vom 30. Oktober 2018 seit ihrem Antrag um Gewährung einer mindestens dreiwöchigen Nachreichfrist für weitere Unterlagen mit Replik vom 6. Oktober 2018 keine weiteren Unterlagen eingereicht. Es ist auch nicht erkennbar, welche weiteren sachdienlichen Unterlagen die Beschwerdeführerin einreichen könnte. Der Antrag um Gewährung einer Nachfrist ist daher abzuweisen.