_ sel. und H.________ ist abzuweisen. Dieser betrifft angebliche Anschuldigungen gegenüber der früheren Beiständin J.________, welcher nicht Verfahrensgegenstand bildet. Im Übrigen wird auf S. 11 der Einstellungsverfügung verwiesen (Verbot von sog. «fishing expedition» bei fehlenden hinreichenden Verdachtsmomenten). Am 30. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss erneut die Edition der Unterlagen von G.________ sel. bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse. Soweit sie sich daraus Hinweise auf die Identität ihres leiblichen Vaters erhofft, ist hierfür Verständnis aufzubringen.