nergemeinde E.________(Ortschaft), Sozialabteilung, die Unterlagen betreffend die Vertretung von H.________ im Nachlassverfahren dessen verstorbener Ehefrau sowie aller weiteren im Zusammenhang mit dem Nachlassverfahren vorliegenden Akten bereits ediert worden sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Unterlagen unvollständig sein sollen. Der Beschwerdeführerin wurde am 21. März 2016 das Einsichtsrecht in die Strafakten gewährt. Der allfällige sinngemässe Beweisantrag um Edition von Unterlagen bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse, der Publica, der Raiffeisenbank sowie der Berner Kantonalbank betreffend G.________ sel.