_), kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin offensichtlich als hinreichend kompetent erachtet werden, eine Inventarliste zu erstellen. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, aufgrund der Formulierung auf S. 5 des Erbschaftsinventars sei unweigerlich zu schliessen, dass sich der verbleibende Rest des Mobiliars am Tag der Inventarisierung (29. Juli 2013) nicht mehr an der R.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) befunden habe, weshalb nach wie vor offen sei, was der Notar bei der am 29. Juli 2013 vorgenommenen Inventaraufnahme in E.________(Ortschaft) überhaupt gemacht habe, ist ihr entge-