Dies ist vorliegend erfolgt. Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Regierungsstaathalteramt sei vom Notar nicht über die Wohnungsräumung informiert worden und das Amt hätte anders entschieden, wenn es dies gewusst hätte, handelt es sich um eine blosse unbelegte Behauptung. Das Räumungsunternehmen F.________(Transportunternehmung), welches gemäss Homepage Umzüge, diverse Transporte, Räumungen, Entsorgungen und Einlagerungen erbringt (vgl. https://.________), kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin offensichtlich als hinreichend kompetent erachtet werden, eine Inventarliste zu erstellen.