37 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung des Inventars (BSG 214.431.1) massgebend (vgl. dazu Ziff. 6 der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft). Was die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend den mit der Inventaraufnahme befassten Notar N.________ anbelangt, hat die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung des Inventars (Inventarabschluss innert sechs Monaten) eine blosse Ordnungsvorschrift darstellt, welche verlängert werden kann. Dies ist vorliegend erfolgt.