sel., J.________, betreffend das Budget 2012 erhebt, ist ihr entgegenzuhalten, dass das vorliegende Strafverfahren auf die Aufklärung des angezeigten Sachverhalts betreffend das Nachlassvermögen ab Todeseintritt der Erblasserin (5. September 2012) und beschränkt ist und nicht die Zeit davor betrifft. Art. 567 Abs. 1 und 568 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), auf welche die Beschwerdeführerin verweist, betreffen die Befristung zur Ausschlagung und nicht die Frage, wann die Inventaraufnahme formell beendet ist. Hierfür ist Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung des Inventars (BSG 214.431.1) massgebend (vgl. dazu Ziff.