15 mehrfach an der aktenkundigen fehlenden Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin scheiterte, bei der sich die Frage rechtsmissbräuchlichen Verhaltens stellt. 11. Aufgrund der obigen Ausführungen erübrigt es sich, auf die Abweisung der von der Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft gestellten Beweisanträge näher einzugehen, da die Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO offensichtlich erfüllt sind.