Das Fahrzeug weise ebenfalls keinen Wert mehr auf. Selbst wenn dieses Auto tatsächlich noch fahrtüchtig gewesen sein sollte, so geht aus den Akten hervor, dass es sich bereits zum Todeszeitpunkt der Erblasserin um ein altes und in steuerlicher Hinsicht vollständig abgeschriebenes Fahrzeug handelte (vgl. auch Beilage Nr. 8 zur Beschwerde). Es ist somit effektiv nicht mehr von einem nennenswerten Verkehrswert dieses Fahrzeuges im Entsorgungszeitpunkt auszugehen.