Es ist somit nicht ersichtlich, inwieweit das Verhalten der Beschuldigten strafbar gewesen sein sollte, nachdem das Inventarverfahren bereits Anfang 2014 endgültig abgeschlossen worden war und es die Beschwerdeführerin trotzdem unterliess, ihre Ansprüche auf Teile des Mobiliars anzumelden oder aber eine entsprechende Verzichtserklärung zu unterzeichnen. Genau dieser Umstand war es ja letztlich, der zur Erbteilungsklage zwecks Klärung der Verhältnisse führte, welche nicht etwa die Beschwerdeführerin einreichte, sondern die Beistandschaft des H.________. 10.