Diesbezüglich kann auch auf die edierten Unterlagen des Sozialdienstes E.________(Ortschaft) sowie auf das Schreiben der Beschwerdeführerin an ihren damaligen Rechtsvertreter vom 7. April 2015 (Beilage Nr. 12 zur Beschwerde) verwiesen werden. Es ist somit nicht ersichtlich, inwieweit das Verhalten der Beschuldigten strafbar gewesen sein sollte, nachdem das Inventarverfahren bereits Anfang 2014 endgültig abgeschlossen worden war und es die Beschwerdeführerin trotzdem unterliess, ihre Ansprüche auf Teile des Mobiliars anzumelden oder aber eine entsprechende Verzichtserklärung zu unterzeichnen.