Fraglich ist allerdings, inwieweit dieser Umstand an der Ausgangslage überhaupt noch etwas zu ändern vermöchte, nachdem die Beschwerdeführerin auch bereits vor dem August 2015 mehrfach dazu aufgefordert worden war, jene Gegenstände, die sie für sich beanspruchen möchte, entgegenzunehmen. Diesbezüglich kann auch auf die edierten Unterlagen des Sozialdienstes E.________(Ortschaft) sowie auf das Schreiben der Beschwerdeführerin an ihren damaligen Rechtsvertreter vom 7. April 2015 (Beilage Nr. 12 zur Beschwerde) verwiesen werden.